JudikaturJustizRS0084308

RS0084308 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. April 2022

Nach § 175 ASVG stehen Unfälle dann unter Versicherungsschutz, wenn die Unfallursache für die Verletzung wesentlich ist. Dies ist sie dann, wenn sie nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur im geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentlich. Ist die Unfallversicherung nach diesen Kriterien zur Leistung für einen eingetretenen Personenschaden verpflichtet, ist es unerheblich, ob der Schadensverlauf vorhersehbar war oder in atypischer Weise vor sich ging. Ist die Leistungspflicht zu bejahen, muss die Unfallversicherung den gesamten nicht nur den Verfrühungsschaden oder Verschlechterungsschaden zahlen.

Entscheidungen
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