JudikaturJustizRS0084290

RS0084290 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. September 2018

In Anlehnung an die Adäquanztheorie werden in der Unfallversicherung insoweit weitergehendere Anforderungen an den ursächlichen Zusammenhang gestellt, als eine wesentliche Mitwirkung gefordert wird. Nicht jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele, ist ursächlich, sondern nur diejenige, die im Verhältnis zu anderen nach der Auffassung des praktischen Lebens wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat (Theorie der "wesentlichen Bedingung").

Entscheidungen
36