JudikaturJustizRS0084114

RS0084114 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Juli 2017

Der über die Aufrechnung zu erlassende Bescheid kann gemäß § 2 ASGG durch Klage bei Gericht angefochten werden; die Bemerkung in der RV (zum ASVG 599 BlgNR 7 GP 49), die Rechtmäßigkeit und das Ausmaß der Aufrechnung seien im Verwaltungsrechtsweg (also nicht durch das Gericht) überprüfbar, steht mit dem Gesetzestext nicht im Einklang.

Entscheidungen
10