Spruch Dem Rekurs der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei hat die Kosten dieses Rechtsmittels selbst zu tragen. 2.) zu Recht erkannt: Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.572,50 bestimmten K…
Text Entscheidungsgründe: Folgender Sachverhalt ist teils unbestritten, teils wurde er von den Untergerichten festgestellt: Der Kläger ist Vertragsbediensteter der beklagten Partei und leitet die Eisenbearbeitungswerkstätte der Strombauleitung Linz. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1965 wurde er in die Entlohn…
Rechtliche Beurteilung Der Rekurs ist zulässig, weil der angefochtene Beschluß nicht im eigentlichen Berufungsverfahren (§ 519 Abs 1 ZPO), sondern im Zuge einer nach dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG durchgeführten neuen Verhandlung gefaßt wurde (Arb. 8738; Stanzl, Arbeitsgerichtliches Verfahren, 137 f). Der Auffassung der beklagt…