RS0084000 – OGH Rechtssatz
RS0084000 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Eine unvollständige und unrichtige Anschrift berechtigt aber nur dann zur Verweigerung der Annahme, wenn dieser Fehler die Indentifizierung des Empfängers sehr erschweren oder vollständig ausschließen, insbesondere, weil die Gefahr einer Personenverwechslung besteht.