JudikaturJustizRS0083950

RS0083950 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2022

Für die Zulässigkeit der Hinterlegung ist nicht der subjektive Eindruck des Zustellers entscheidend; es ist vielmehr darauf abzustellen, ob sich der Empfänger tatsächlich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Entscheidungen
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