Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 7.471,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.245,30 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.…
Text Entscheidungsgründe: Der Klägerin wurde vom Bezirksgericht für ZRS Graz unter dem aus den Exekutionstiteln hervorgehenden Namen „Aloisia R*****“mit Beschluß vom 31.10.1988 zur Hereinbringung vollstreckbarer Forderungen gegen den dort Verpflichteten in der Höhe von zumindest S 156.158,40 die Pfändun…
Rechtliche Beurteilung Die vom Beklagten dagegen erhobene außerordentliche Revision ist zwar zulässig, weil zu den von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs teils fehlt, teils aber die Rechtsprechung nicht einheitlich ist, sie ist aber nicht berechtigt. Die geltend gemachte Aktenwidrigkei…