RS0083722 – OGH Rechtssatz
RS0083722 – OGH Rechtssatz
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War dem Versicherten erst ab Jahresmitte bekannt, daß wegen der verbesserten wirtschaftlichen Lage der Unternehmen (an denen er als Kommanditist beteiligt ist) mit der Erzielung von für das Ruhen seiner Pension nicht unerheblichen Gewinnen gerechnet werden könne, liegt eine Verletzung der Meldepflicht auch dann nicht vor, wenn er zuvor seine erwarteten Einkommen mit Null prognostizierte.