Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.…
Text Entscheidungsgründe: Der am 26.September 1935 geborene Kläger bezieht ab 1.1.1986 eine Erwerbsunfähigkeitspension gemäß § 123 BSVG samt Ausgleichszulage. Eine wesentliche Verminderung der Sehkraft beider Augen des Klägers, führte in der Folge zu einer Erblindung beider Augen. Nach dem Tod seiner E…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist nicht berechtigt. Zur Verletzung von Meldevorschriften der in §§ 18, 146 BSVG normierten Art genügt leichte Fahrlässigkeit (SSV-NF 1/69, SSV-NF 3/96, SSV-NF 4/91). Es ist Sache des Sozialversicherungsträgers, die objektive Verletzung einer Meldevorschrift zu beweisen. Der Versiche…