§ 18 Meldungen der Zahlungsempfänger (Leistungswerber)
§ 18 Meldungen der Zahlungsempfänger (Leistungswerber) — BSVG
§ 18 Meldungen der Zahlungsempfänger (Leistungswerber) — BSVG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2004
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40043366
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (§ 71) sind verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes bzw. des Wohnsitzes des Anspruchsberechtigten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, binnen zwei Wochen dem zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen. Anspruchsberechtigte auf Pensionen aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme der Ansprüche auf Waisenpensionen haben während des Pensionsbezuges jede Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie die Höhe des Erwerbseinkommens und jede Änderung der Höhe des Erwerbseinkommens binnen sieben Tagen zu melden, soweit dies für den Fortbestand und das Ausmaß der Bezugsberechtigung maßgebend ist. Einkommensänderungen, die auf Grund der alljährlichen Rentenanpassung in der Kriegsopfer- und Heeresversorgung bewirkt werden, unterliegen nicht der Anzeigeverpflichtung.
(2) Abs. 1 gilt auch für Personen,
1. die eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes beantragt haben, wenn sie vom Versicherungsträger nachweislich über den Umfang ihrer Meldeverpflichtung belehrt wurden;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)