JudikaturJustizRS0083706

RS0083706 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Dezember 2017

Eine Heilung nach § 7 ZustG ist ausgeschlossen, wenn das Schriftstück nicht dem in der Zustellverfügung genannten Handlungsunfähigen sondern seinem Sachwalter zugekommen ist, weil das Schriftstück in diesem Fall nicht der Person tatsächlich zugekommen wäre, für die es (nach der Zustellverfügung) bestimmt war, also nicht dem von der Behörde festgelegten Empfänger. Jedoch wäre eine Heilung nach § 9 Abs 1 Satz 2 ZustG möglich, welche Bestimmung auch auf gesetzliche Vertreter anwendbar ist.