Spruch Beiden Rekursen wird hinsichtlich der bekämpften, vom Berufungsgericht überbundenen Rechtsansichten Folge gegeben, wobei es bei der Aufhebung des Ersturteiles zu verbleiben hat. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.…
Text Begründung: Die Klägerin begehrt an rückständigem Unterhalt vom 1.12.1990 bis Dezember 1994 340.000 S samt 4 % Zinsen sowie ab 1.1.1995 monatliche Unterhaltsbeträge von 8.000 S. Den Unterhaltsrückstand gliederte sie dahin auf, daß sie bis 31.1.1993 monatlich 6.000 S und anschließend bis 31.12.199…
Rechtliche Beurteilung Die Rekurse beider Streitteile, die nicht die Aufhebung und Zurückweisung, sondern nur die überbundenen Rechtsansichten des Berufungsgerichtes zu den im Zulassungsausspruch angeführten Fragen bekämpfen, sind zulässig und auch berechtigt. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes zu den vorliegenden …