RS0083562 – OGH Rechtssatz
RS0083562 – OGH Rechtssatz
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Auf Grund des inneren Zusammenhanges zwischen der Tätigkeit des Verwalters während der Besorgung der Verwaltung durch ihn und seiner Verpflichtung zur abschließenden Rechnungslegung nach der Kündigung ist von einer unzweifelhaft schlüssigen Verweisung von Streitigkeiten mit dem Verwalter über die Legung der Rechnung im Sinne des § 26 Abs 1 Z 4 lit a WEG 1975 auch nach der Kündigung des Verwaltervertrages in das Außerstreitverfahren auszugehen.