JudikaturJustizRS0083275

RS0083275 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. April 2008

Mit einer Antragstellung gemäß § 15 Abs 1 Z 5 WEG ist grundsätzlich nicht zu lange ab - zumutbarer - Kenntnis von der eine solche rechtfertigenden Verhaltensweise des Verwalters zuzuwarten; bei Vorhandensein von noch nicht lange zurückliegenden Pflichtverletzungen sind aber auch länger zurückliegende bei Beurteilung der Frage, ob eine grobe Pflichtverletzung gegeben ist, mit zu berücksichtigen.

Entscheidungen
5