JudikaturJustizRS0083040

RS0083040 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. November 2023

Begehrt der Antragsteller die Genehmigung einzelner voneinander trennbarer baulicher Änderungen und bringt er unmißverständlich zum Ausdruck, daß auch die Teilstattgebung für ihn sinnvoll sei, gibt das Erstgericht dem Antrag teilweise statt und bekämpfen die Antragsgegner nur die Vornahme einzelner bewilligter Änderungen, dann bedeutet es einen Verstoß gegen die Teilrechtskraft, wenn das Rekursgericht unter Überschreitung des Rekursantrages der Antragsgegner in Abänderung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses den Antrag gänzlich abweist. Es besteht zwischen dem unangefochten gebliebenen Teil und dem mit Rekurs angefochtenen Teil der erstgerichtlichen Entscheidung diesfalls nämlich kein untrennbarer Zusammenhang, der den Eintritt der Teilrechtskraft verhindern und das Rekursgericht zur Überschreitung des Rekursantrages berechtigen würde.

Entscheidungen
4