JudikaturJustizRS0082957

RS0082957 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. November 2023

Ein Irrtum ist dann wesentlich, wenn der Erklärende ohne ihn das Geschäft nicht abgeschlossen hätte, wogegen ein unwesentlicher Irrtum vorliegt, wenn das Geschäft mit anderem Inhalt abgeschlossen worden wäre; die Parteien hätten im letzteren Fall zwar bei Kenntnis der wahren Sachlage auch kontrahiert, jedoch unter anderen Bedingungen.

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34