JudikaturJustizRS0082663

RS0082663 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 2007

Gemäß § 27 WTBO ist ein Wirtschaftstreuhänder zur Verschwiegenheit lediglich in Bezug auf die ihm anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet; die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich sohin auf die Information und im weiteren Sinn auf alles, was den Charakter einer Information trägt.

Entscheidungen
7