RS0082663 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Gemäß § 27 WTBO ist ein Wirtschaftstreuhänder zur Verschwiegenheit lediglich in Bezug auf die ihm anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet; die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich sohin auf die Information und im weiteren Sinn auf alles, was den Charakter einer Information trägt.