§ 27 Zurücklegung – Enthebung
In Kraft seit 16. September 2017
Up-to-date
§ 27 Zurücklegung – Enthebung — WTBG 2017
Aus wichtigen Gründen können Mitglieder von Prüfungsausschüssen ihre Funktion vorzeitig zurücklegen oder ihrer Funktion enthoben werden.
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