BundesrechtBundesgesetzeWirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017§ 27

§ 27Zurücklegung – Enthebung

Aus wichtigen Gründen können Mitglieder von Prüfungsausschüssen ihre Funktion vorzeitig zurücklegen oder ihrer Funktion enthoben werden.

Entscheidungen
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  • Rechtssätze
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