§ 27 Zurücklegung – Enthebung
In Kraft seit 16. September 2017
Up-to-date
WTBG 2017
Gliederung
1. Teil Berufsrecht
2. Hauptstück Natürliche Personen
4. Abschnitt Prüfungsausschuss
§ 27 Zurücklegung – Enthebung
Aus wichtigen Gründen können Mitglieder von Prüfungsausschüssen ihre Funktion vorzeitig zurücklegen oder ihrer Funktion enthoben werden.
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