JudikaturJustizRS0082364

RS0082364 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 1995

Für schuldhaft rechtswidriges Verhalten der Österreichischen Nationalbank bei der Erstellung von Gutachten über die Eignung von Personal im Ermittlungsverfahren für die Erteilung einer Devisenhandelsermächtigung nach dem Devisengesetz (hier: mangelnde Vorbereitung der Prüfer der Österreichischen Nationalbank auf die Prüfung zur Ermittlung des erforderlichen Wissenstandes, unterlassene (unverzügliche) Aufzeichnung des Prüfungsverlaufs sowie der nachträglichen Abfassung eines den Verlauf der Prüfung inhaltlich unrichtig wiedergebenden Aktenvermerks) haftet der Bund.