RS0082360 – OGH Rechtssatz
RS0082360 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Einwendung rechtmäßigen Alternativverhaltens bezieht sich nicht auf das Verschulden, sondern auf den dem Ersatzanspruch vorausgesetzten Rechtswidrigkeitszusammenhang.