JudikaturJustizRS0082188

RS0082188 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. April 2011

Die Qualifikation einer Anlage als Schutzwasserbau setzt voraus, dass die Schutzeinrichtungen zumindest hauptsächlicher Zweck ihrer Errichtung sind. Aufschüttungen, die hauptsächlich der Gewinnung eines Badeplatzes dienen und mit welchen an sich kein erkennbarer schutzwasserbaulicher Zweck angestrebt wird, sind hingegen als Wasserbenutzungsanlage zu beurteilen.

Entscheidungen
4