§ 9 Ausweisung der Zonen mit einer Gefährdung niedriger Wahrscheinlichkeit
§ 9 Ausweisung der Zonen mit einer Gefährdung niedriger Wahrscheinlichkeit — WRG-GZPV
§ 9 Ausweisung der Zonen mit einer Gefährdung niedriger Wahrscheinlichkeit — WRG-GZPV
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 145/2014
Inkrafttretungsdatum
14. Juni 2014
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40162776
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Flächen, die durch gemäß § 5 Abs. 2 bestimmte Bemessungsereignisse niedriger Wahrscheinlichkeit gefährdet sind, sind grundsätzlich gelb schraffiert darzustellen. Befinden sich solche Flächen im Restrisikogebiet im Wirkungsbereich von Hochwasserschutzanlagen, wo hochwasserbedingt mit höheren Schadenswirkungen zu rechnen ist, sind sie rot schraffiert darzustellen.