BundesrechtVerordnungenWRG-Gefahrenzonenplanungsverordnung§ 9

§ 9Ausweisung der Zonen mit einer Gefährdung niedriger Wahrscheinlichkeit

Flächen, die durch gemäß § 5 Abs. 2 bestimmte Bemessungsereignisse niedriger Wahrscheinlichkeit gefährdet sind, sind grundsätzlich gelb schraffiert darzustellen. Befinden sich solche Flächen im Restrisikogebiet im Wirkungsbereich von Hochwasserschutzanlagen, wo hochwasserbedingt mit höheren Schadenswirkungen zu rechnen ist, sind sie rot schraffiert darzustellen.

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