Flächen, die durch gemäß § 5 Abs. 2 bestimmte Bemessungsereignisse niedriger Wahrscheinlichkeit gefährdet sind, sind grundsätzlich gelb schraffiert darzustellen. Befinden sich solche Flächen im Restrisikogebiet im Wirkungsbereich von Hochwasserschutzanlagen, wo hochwasserbedingt mit höheren Schadenswirkungen zu rechnen ist, sind sie rot schraffiert darzustellen.
Rückverweise
WRG-GZPV · WRG-Gefahrenzonenplanungsverordnung
§ 7 Bestandteile der Gefahrenzonenplanungen
…kartographischen Unterlage im Maßstab 1:5 000 oder genauer; 3. eine Darstellung der Zonen und Bereiche, deren Ausweisung in den §§ 8, 9 und 10 vorgesehen ist, auf einer geeigneten kartographischen Unterlage im Maßstab 1:5 000 oder genauer; 4. gegebenenfalls Darstellungen von a) besonderen Gefährdungen und…
§ 6 Bewertung der Überflutungsflächen
…Aufbauend auf den Ergebnissen der Abflussuntersuchungen ist unter Zugrundelegung der in den §§ 8, 9 und 10 festgelegten Kriterien und Bemessungsereignisse eine Bewertung der Flächen 1. nach deren Gefährdung und voraussichtlicher Schadenswirkung (Gefahrenzonen und Zonen gemäß § 9) sowie…