JudikaturJustizRS0082114

RS0082114 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. August 2003

Eine bestimmte Form für die einverständliche Auflösung des Dienstverhältnisses ist im VBG 1948 nicht festgelegt. Daraus folgt, daß es nur auf den ausdrücklich oder schlüssig (§§ 863, 914 ABGB) erklärten Willen der Parteien bei der Beurteilung der Frage ankommt, ob eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses erfolgte. Die Absicht der Parteien und nicht die zu ihrer Verwirklichung gewählte Form oder die buchstäbliche Bedeutung dabei gebrauchter Ausdrücke ist entscheidend; § 36 VBG gilt hier nicht. (Hier: Wahl der Form einer Kündigung, um den Abfertigungsanspruch zu wahren).