RS0082103 – OGH Rechtssatz
RS0082103 – OGH Rechtssatz
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Im Verhältnis von Justizstrafrecht und Verwaltungsstrafrecht kommt der Grundsatz, daß niemand wegen ein- und derselben Tat zweimal bestraft werden darf, nur dann zur Anwendung, wenn aus der Fassung der Verwaltungsstrafvorschrift die Ablehnung des Kumulationsgrundsatzes (§ 22 VStG) hervorgeht.
VwGH vom 12.07.1951, Z 579/50; Veröff: JBl 1951,579