Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 626,52 EUR (darin 104,42 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Gegenstand des Rechtsstreits ist ein ca 70 m² großer Teil des Grundstücks 1* (einliegend in der EZ * KG *). Es handelt sich dabei um die von der Mappengrenze und der Linie des regelmäßig wiederkehrenden ordentlichen höchsten Wasserstands des Ossiacher Sees umrissene Fläche, also…
Rechtliche Beurteilung Die Revision des Bundes ist zulässig, aber im Ergebnis nicht berechtigt. 1. Entgegen dem – nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts kommt es weder darauf an, ob die Rechtsvorgänger des Beklagten die Fläche ersessen haben, noch darauf, ob die Österreichische Bundesforste AG das Eigentum des …