JudikaturJustizRS0081775

RS0081775 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. März 2005

Die Fiktion des Fortbestehens des Bestandverhältnisses gem § 34 Abs 2, 35 Abs 1 MRG ist auf Geschäftsräumlichkeiten nicht analog anzuwenden. Der Vermieter ist berechtigt, von der Beendigung des Bestandverhältnisses infolge der für rechtswirksam erklärten Kündigung bis zur tatsächlichen Räumung (der Geschäftsräumlichkeit) ein angemessenes Benützungsentgelt zu fordern. Dessen Höhe entspricht zwar in der Regel den bisher vereinbarten Mietzins; eine (durch den Kündigungsstreit verlängerte) darüber hinausgehenden Bereicherung aus der Untervermietung nach Wegfall des Benützungstitels ist aber zugunsten des Vermieters abzuschöpfen.

Entscheidungen
4