JudikaturJustizRS0081756

RS0081756 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. August 2020

Der Begriff des Ausfallsbürgen (Schadlosbürgen) ist im Gesetz nicht definiert; dieser Bürgschaftsvertragstyp ist im ABGB auch nicht allgemein geregelt; die näheren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Ausfallsbürgen hängen von der Vereinbarung ab, mit der die Parteien den Uneinbringlichkeitsfall enger oder weiter festlegen können.

Entscheidungen
6