JudikaturJustizRS0081748

RS0081748 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juni 2005

Die Veräußerung hat grundsätzlich durch öffentliche Versteigerung zu erfolgen, aus wichtigen Gründen, zum Beispiel zur Erzielung eines Liebhaberpreises oder von erheblichen Nebenvorteilen, aber auch aus freier Hand. (Hier: Der Umstand allein, daß ein den Verkehrswert um 23 Prozent übersteigender Kaufpreis vereinbart wurde, bedeutet noch nicht, daß damit tatsächlich ein Liebhaberpreis vereinbart wurde).

Entscheidungen
3