RS0081748 – OGH Rechtssatz
RS0081748 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Veräußerung hat grundsätzlich durch öffentliche Versteigerung zu erfolgen, aus wichtigen Gründen, zum Beispiel zur Erzielung eines Liebhaberpreises oder von erheblichen Nebenvorteilen, aber auch aus freier Hand. (Hier: Der Umstand allein, daß ein den Verkehrswert um 23 Prozent übersteigender Kaufpreis vereinbart wurde, bedeutet noch nicht, daß damit tatsächlich ein Liebhaberpreis vereinbart wurde).