JudikaturJustizRS0081646

RS0081646 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 1995

Bei der Ermittlung des Wertes des der nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben des Übergebers gehörenden, also unter diesem Gesichtspunkt einem Fremden zugekommenen Hofes ist nicht die (primär auf die Bestimmung des Übernahmspreises im Verlassenschaftsverfahren abgestellte) Bestimmung des § 11 Abs 1 AnerbenG anzuwenden, wonach der Übernahmspreis (zugunsten des Übernehmers) nach billigem Ermessen so zu bestimmen ist, daß der Anerbe wohl bestehen kann; der bäuerliche Übergabsvertrag stellt hier nach seinem wirtschaftlichen Zweck nur einen Verkauf der Landwirtschaft gegen Stundung des Kaufpreises dar, sodaß als Wert der veräußerten Liegenschaft nur der Verkehrswert, das ist derjenige Wert herangezogen werden kann, den der Kläger als Austauschwert (Verkaufswert) auch bei Abschluß eines Kaufvertrages erzielt hätte.