RS0081207 – OGH Rechtssatz
RS0081207 – OGH Rechtssatz
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Diese Bestimmung betrifft nicht Aktivansprüche des Versicherungsnehmers aus dem Schadensereignis. Der Versicherer hat kein Recht zur Kompensation mit einer Forderung des Versicherungsnehmers. Die Abwehr von gegen den Versicherten erhobenen Ansprüchen darf nämlich nicht zu dessen Lasten erfolgen. Falls daher der Versicherer nur mit Hilfe einer Kompensation mit einer Forderung des Versicherten zur Abwehr der erhobenen Ansprüche gelangt, muss er dem Versicherten dessen berechtigte Forderungen ersetzen.