JudikaturJustizRS0081048

RS0081048 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. März 1999

Auch durch den Vertrieb von Wanderkarten mit unrichtigen, somit falsche Auskünfte gebenden Eintragungen kann in das Eigentum (Grundeigentum) (oder in ein anderes absolutes Recht) eingegriffen werden, wenn dadurch Dritte, etwa Wanderer, in adäquat kausaler Weise zum Eingriff, etwa zum unzulässigen Betreten fremden Grunds und zum Aufenthalt auf diesem veranlaßt werden können. Die "Auskunft", hier durch den Blick in die von einem Sachkundigen hergestellte Wanderkarte wird vom Wanderer oder Radwanderer gerade dazu eingeholt, um eine Entscheidungshilfe für die Wahl der Wanderroute und Radwanderroute durch ein bestimmtes Gebiet zu erlangen.

Entscheidungen
2