JudikaturJustizRS0080822

RS0080822 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Juni 2017

Der Sozialversicherungsträger und der durch dessen Aufwendungen begünstigte Geschädigte gelten im Rahmen des § 156 VersVG nicht als einheitlicher Gläubiger, sondern als getrennte Gläubiger. Der Gesetzgeber hat ein Vorzugsrecht des Sozialversicherungsträgers hinsichtlich der Anwendung des § 156 Abs 3 VersVG bewusst abgelehnt (mit Hinweisen auf die deutsche Lehre). Es ist aber die Sonderregelung des § 336 ASVG vor den allgemeinen Bestimmungen des § 156 VersVG zu berücksichtigen. Aus dem Zusammenhange der Sätze 1 und 2 des § 336 ASVG ist abzuleiten, dass dem Geschädigten für Schmerzengeld die bevorzugte Befriedigung aus der unzulänglichen Deckungssumme (Haftpflichtversicherung) zusteht, dass aber in allen anderen Belangen die Ersatzansprüche der Sozialversicherungsträger der Ersatzforderung des Verletzten im Range vorgehen.

Entscheidungen
9