JudikaturJustizRS0080430

RS0080430 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. April 2012

Da in der Haftpflichtversicherung der Hauptanspruch des Versicherungsnehmers in seiner Befreiung von begründeten oder in der Abwehr von unbegründeten Haftpflichtansprüchen besteht und bei Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer die Entscheidung darüber obliegt, ob er die vom Dritten gegen den Versicherungsnehmer erhobenen Ansprüche befriedigen oder abwehren will, kann sich der Versicherer in der Haftpflichtversicherung gegenüber dem Begehren des Versicherungsnehmers auf Ersatz eines weisungsgemäß gemachten Rettungsaufwandes nicht darauf berufen, daß die vom Dritten erhobenen Ansprüche unberechtigt sind.

Entscheidungen
2