JudikaturJustizRS0080396

RS0080396 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. März 2018

Der Unterhaltsberechtigte hat seine Arbeitskraft nur insoweit für die Beschaffung des eigenen Unterhalts einzusetzen, als dies nach den Umständen des Einzelfalles zumutbar erscheint.

Entscheidungen
14