Spruch Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das restliche Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 130 EUR für die Monate August bis Dezember 2006, von 145 EUR für die Monate Jänner …
Text Entscheidungsgründe: Die Klägerin maturierte 1982 im Iran und schloss daraufhin ein Kurzstudium in Astrophysik ab, das in Österreich nicht anerkannt wurde. Bis zu ihrem Umzug nach Österreich im Jahr 1985 studierte sie im Iran Medizin. Von 1986 bis 1993 studierte die Klägerin in Wien technische Physi…
Rechtliche Beurteilung 1. Gemäß § 68 EheG kann bei Scheidung aus gleichteiligem Verschulden dem Ehegatten, der sich nicht selbst unterhalten kann, ein Beitrag zu seinem Unterhalt zugebilligt werden, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens und Erwerbsverhältnisse des anderen Ehegatten der …