Spruch Der Revision wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil lautet: Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 11.000 EUR samt 4 % Zinsen seit 15. 2. 2009 zu bezahlen und die mit 10.149,50 EUR (darin enthalten 962,35 EUR an USt und 4.375…
Text Entscheidungsgründe: Zwischen den Parteien besteht ein Kraftfahrzeug Haftpflichtversicherungsvertrag, dem die AKHB 11/2002 (in der Folge AKHB) zugrundeliegen. Art 10 AKHB lautet: „Welche Umstände sind als Erhöhung der Gefahr anzusehen? Als Erhöhung der Gefahr im Sinne der §§ 23 Abs 1 und 27 Abs 1 V…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig, sie ist auch berechtigt. Nach Abschluss des Versicherungsvertrags darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen, noch ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten (§ 23 Abs 1 VersVG)…