JudikaturJustizRS0080206

RS0080206 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Juni 2008

Bei der Einberufung der Vereinsversammlung begangene Formfehler beeinflussen die Gültigkeit der Wahlen und Beschlüsse nicht jedenfalls, weil der dabei eindeutig zum Ausdruck gekommenen Willenserklärung der Vereinsmitglieder gegenüber einer bloßen Formvorschrift der Vorrang zukommt.

Entscheidungen
3