JudikaturJustizRS0079955

RS0079955 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2023

Die Veröffentlichung der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung hat insofern auch einen entsprechenden Aufklärungswert, als damit klargestellt wird, daß das Gericht ein berechtigtes Interesse des Klägers zur Urteilsveröffentlichung bejaht hat und nicht etwa der Kläger aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten die Veröffentlichung vornimmt.

Entscheidungen
4