RS0079868 – OGH Rechtssatz
RS0079868 – OGH Rechtssatz
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Bei einer durch Änderung der Umstände eingetretenen Unwirksamkeit der Unterhaltsvereinbarung der Eltern darf der daraus abgeleitete Unterhaltsfestsetzungsantrag des Kindes nicht vom obsorgeberechtigten Elternteil, der diese Unterhaltsvereinbarung nicht mehr oder nicht mehr ausreichend erfüllt, ausgehen, weil die Möglichkeit eines Interessenwiderspruchs, einer Kollision im materiellen Sinn zwischen dem Kind als Gläubiger und seinem Vater und gesetzlichen Vertreter als Schuldner im materiellrechtlichen Sinn (§ 271 ABGB) besteht. In einem solchen Fall muss das Gericht auch von Amts wegen einen Kollisionskurator bestellen.