JudikaturJustizRS0079631

RS0079631 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Oktober 1992

Der notwendige Zusammenhang zwischen Hauptangebot und Zugabe muß zur Zeit des Kaufentschlusses gegeben sein; er kann nicht nachträglich in Umkehrung der Kausalfolge hergestellt werden. Werden nach dem Geschäftsabschluß Zuwendungen in Aussicht gestellt oder gewährt, mit denen der Käufer beim Kauf nicht rechnen konnte, dann liegt keine Zugabe vor. Die dem Ziel und Zweck des Zugabeverbotes zuwiderlaufenden werblichen Wirkungen müssen spätestens bei Vertragsschluß (Kaufentschluß) wirksam geworden sein. Dies gilt auch für den Bereich des § 28 UWG.

Entscheidungen
10