Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz wird in seinem Punkte 2) und der dazugehörigen Kostenentscheidung dahin abgeändert, daß die Beschlüsse des Erstgerichtes vom 28.6.1990, ON 9 bis 12 und 14 wiederhergestellt werden. Die verpflichteten Parteien haben au…
Text Begründung: Mit Versäumungsurteil des Handelsgerichtes Wien vom 24.3.1989, 38 Cg 62/89, wurden die verpflichteten Parteien unter anderem schuldig erkannt, ab sofort beim Vertrieb der periodischen Druckschrift K***** das Ankündigen oder Durchführen von Gewinnspielen zu unterlassen, bei denen Preise n…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist entgegen dem Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz zulässig, weil die Entscheidung der zweiten Instanz teilweise in einer im Sinne des § 528 Abs. 1 ZPO erheblichen Weise von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht. Richtig ist zwar, daß in der Entscheidung 3…