JudikaturJustizRS0079598

RS0079598 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. März 2018

Bei vergleichsweiser Bereinigung des Unterlassungsanspruches muß es allein den Parteien überlassen bleiben, ob und wie weit gegebenenfalls ein solcher Vergleich auch publiziert werden soll. Damit entfällt aber auch die Möglichkeit, das Klagebegehren nach dem Abschluß des Unterlassungsvergleiches "auf Veröffentlichung des ..... Vergleiches .... umzustellen. Der Abschluß eines vom Beklagten angebotenen, auf die bloße Unterlassungsverpflichtung beschränkten Vergleiches hat daher für den Kläger in jedem Fall den Verlust der zur Sicherung des Unterlassungsanspruches bestimmten Urteilsveröffentlichung zur Folge.

Entscheidungen
4