JudikaturJustizRS0079033

RS0079033 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Oktober 2022

1./ Wird eine registrierte Marke vollständig in eine andere Marke aufgenommen, ist regelmäßig, und zwar auch dann, wenn noch andere Bestandteile vorhanden sind, Ähnlichkeit anzunehmen (PBl 1960,173; PBl 1954,39 ua), (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 193).

2./ Die Verwechslungsgefahr fehlt allerdings dann, wenn das Bild der älteren Marke in der jüngeren eine untergeordnete Rolle spielt und im Vergleich zu den übrigen Bestandteilen die den Gesamteindruck des jüngeren Zeichens bestimmen, ganz zurücktritt (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht, 193; PBl 1969,189). (Kneissl-Stern-Schipoolmütze).

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