RS0078293 – OGH Rechtssatz
RS0078293 – OGH Rechtssatz
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Es kommt nicht darauf an, ob zwischenzeitig tatsächlich schwere Nachteile für die rechtssuchende Bevölkerung oder für das Ansehen des Rechtsanwaltsstandes eingetreten sind, genügt doch für die Anordnung der Maßnahme die Besorgnis derartiger Nachteile im Fall einer weiteren Tätigkeit des Beschuldigten als Parteienvertreter vor den genannten Gerichten und Strafverfolgungsbehörden (vgl hiezu VfGH 28.9.1992, B 1380/91; AnwBl 1992,4218).