JudikaturJustizRS0077971

RS0077971 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. September 1999

Dem Abgebildeten muß die Entscheidung darüber vorbehalten bleiben, ob er die Benutzung seines Bildes für Werbezwecke erlaubt und zu welchen Bedingungen er seine Zustimmung gibt. Dabei muß ihm aber auch zugebilligt werden, nicht nur seine Rechte ideeller Natur, sondern auch seine wirtschaftlichen Interessen wahrzunehmen. Regelmäßig stellen nämlich Personen, die nicht gerade die Interessen, für die geworben wird, vertreten, ihr Bildnis zur Veröffentlichung im Rahmen der Werbung nicht unentgeltlich zur Verfügung.

Entscheidungen
6