JudikaturJustizRS0077716

RS0077716 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Januar 2022

Da das angemessene Entgelt nach § 86 Abs 1 UrhG "dem Verletzten, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre", zu zahlen ist und auch der Schadenersatzanspruch nach § 87 Abs 1 UrhG nur eines vom Urheber einem Dritten eingeräumten Nutzungsrechtes nur von diesem Verwertungsberechtigten und nicht auch vom Urheber selbst geltend gemacht werden.