§ 26 Werknutzungsrechte.
§ 26 Werknutzungsrechte. — UrhG
§ 26 Werknutzungsrechte. — UrhG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
1. Übergangsbestimmungen: §§ 102, 103, 108.
2. ÜR: Art. III Abs. 3 UrhGNov. 1953, BGBl. Nr. 106/1953,
Art. II Abs. 3 UrhGNov. 1972, BGBl. Nr. 492/1972.
3. Zum letzten Satz: Man spricht auch von der Elastizität des
Urheberrechts.
4. Zum Verlagsvertrag siehe §§ 1172, 1173 ABGB, JGS Nr. 946/1811.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 295/1982
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1982
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12024427
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Auf welche Art, mit welchen Mitteln und innerhalb welcher örtlichen und zeitlichen Grenzen das Werk von einem Werknutzungsberechtigten (§ 24 Abs. 1 Satz 2) benutzt werden darf, richtet sich nach dem mit dem Urheber abgeschlossenen Vertrag. Soweit hienach das Werknutzungsrecht reicht, hat sich auch der Urheber gleich einem Dritten, jedoch unbeschadet seines Rechtes, Verletzungen des Urheberrechtes gerichtlich zu verfolgen, der Benutzung des Werkes zu enthalten. Mit dem Erlöschen dieser Verpflichtung erlangt das Verwertungsrecht seine frühere Kraft.