Spruch Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß es lautet: "Es wird festgestellt, daß der Beklagte Thomas S*****, geboren 7.9.1991, nicht der eheliche Sohn des Klägers Halil S*****, geboren 20.1.1968, ist". Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei d…
Text Entscheidungsgründe: Mit der am 29.4.1992 beim Erstgericht überreichten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß der Beklagte nicht sein ehelicher Sohn sei. Er habe dessen Mutter Franziska W***** am 20.8.1991 vor dem Standesamt Wien-Margareten geheiratet. Damals sei diese bereits hochschwang…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit zulässig, sie ist im Ergebnis auch berechtigt. Der Kläger ist am 1.7.1991 aus der Türkei in der Absicht nach Österreich gekommen, hier zu bleiben und zu arbeiten. Am 20.8.1991 erfolgte die Eheschließung mit einer Österreicherin, a…