RS0076851 – OGH Rechtssatz
RS0076851 – OGH Rechtssatz
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Das Delikt nach § 1 USchG (nunmehr § 198 StGB) stellt keine bloße Ordnungswidrigkeit, sondern einen Gefährdungstatbestand dar; die Strafbarkeit ist an die Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht geknüpft, sodaß eine Unterhaltsverletzung nicht begangen worden sein kann, wenn das Zivilgericht feststellt, daß das unterhaltspflichtbegründende Verhältnis mit Wirkung ex tunc niemlas bestanden hat.