RS0076841 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Unter einem Werke ist nur das Ergebnis einer schöpferischen geistigen Tätigkeit zu verstehen, das seine Eigenheit, die es von anderen Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit seines Schöpfers empfangen hat. Eine Disposition über ein Heimatbuch nach Art des "Österreichbuch" von Marboe oder sogar von Reiseführer, wie Bädecker, Nagel und so weiter stellt keine eigentümliche geistige Schöpfung im Sinne des § 1 UrhG dar.