JudikaturJustizRS0076536

RS0076536 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. September 2017

Nach dem allgemeinen Grundsatz, dass jede Partei die ihren Anspruch begründenden Tatsachen zu beweisen hat, muss auch derjenige, der ein urheberrechtliches Ausschließlichkeitsrecht geltend macht, die seinen Anspruch begründenden Tatsachen nachweisen. Diese Beweislastregel gilt auch im Bescheinigungsverfahren. - "Le Corbusier-chaise-longue".

Entscheidungen
6